Das Internationale Komitee des Roten Kreuzes

The International Committee of the Red Cross
Le comité international de la croix-rouge

Flagge des Roten Kreuzes


Allein dem Internationalen Komitee des Rotes Kreuzes, das auf Betreiben des Genfer Bürgers Henry Dunant 1863 in der Schweiz gegründet wurde, kommt partielle Völkerrechtssubjektivität zu. Lediglich dem Internationalen Komitee des Roten Kreuzes wurden durch das Genfer Abkommen von 1949 eigene Befugnisse und durch Artikel 5 Absatz 4 des Zusatzprotokolls I von 1977 sogar die Stellung einer Ersatzschutzmacht eingeräumt. Von besonderer Bedeutung ist die damit verbundene Befugnis zur Kontrolle von Kriegsgefangenen- und Internierungslagern. Wenngleich das Internationale Komitee des Roten Kreuzes in seinem Namen das Adjektiv "international" trägt, so ist diese Bezeichnung doch insofern unzutreffend, als es rechtlich einen aus maximal fünfundzwanzig Schweizer Bürgern bestehenden und auf Schweizer Zivilrecht beruhenden Verein mit Sitz in Genf darstellt, der sich durch Kooptation ergänzt. Gerade diese Konstruktion bewirkt eine effiziente Durchsetzung des Rotkreuzgedankens, da in militärischen Konflikten die jeweiligen nationalen Rotkreuzgesellschaften national gebunden werden, hingegen das Internationale Komitee des Roten Kreuzes, gestützt auf die schweizerische Neutralität, helfend tätig werden kann.

Stand: 29. Februar 2008


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Das Internationale Komitee des Roten Kreuzes (ICRC) wird durch den Sachbereich 38 für die überlieferten Völkerrechtsträger untersucht.


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