Satzung der Deutschen Gesellschaft für Staatenkunde e.V.


§ 1
Name, Rechtsform, Sitz, Geschäftsjahr, Ordnungen, Übereinkünfte, Verträge


(1)

Die am 13ten Juli 2000 gegründete "Deutsche Gesellschaft für Staatenkunde" wurde am 9ten Oktober 2001 zum eingetragenen Vereine erhoben. Die Deutsche Gesellschaft für Staatenkunde wird beim Amtsgericht zu Stendal im Vereinsverzeichnis des Landes Sachsen-Anhalt geführt.

(2)

Der Sitz der Deutschen Gesellschaft für Staatenkunde ist Halle (Saale).

(3)

Das Geschäftsjahr der Deutschen Gesellschaft für Staatenkunde ist das Kalenderjahr.

(4)

Die Ordnungen, die Übereinkünfte und die Verträge der Deutschen Gesellschaft für Staatenkunde sind nicht Teil der Satzung.



§ 2
Zweck


(1)

Der Zweck der Deutschen Gesellschaft für Staatenkunde ist die allgemeinverständliche, fachliche und sachliche Aufarbeitung des Völkergeschehens, um Mitgliedern und Freunden ein umfassendes Bild staatlicher, überstaatlicher und zwischenstaatlicher Zusammenhänge zu vermitteln.

(2)

Der Zweck der Deutschen Gesellschaft für Staatenkunde wird insbesondere verwirklicht durch die Ausrichtung und den Besuch von Veranstaltungen, die Herausgabe von Veröffentlichungen sowie die Bereitstellung einer Internetdarbietung mit freizugänglicher Datenbank über die Staaten, Länder und Hoheitsgebiete der Erde.

(3)

Die Deutsche Gesellschaft für Staatenkunde entspricht in ihrer Tätigkeit dem Geiste des gehobenen Gemeinsinnes. Sie berichtet und veröffentlicht unabhängig, unbeeinflusst sowie frei von weltanschaulichen oder wirtschaftlichen Belangen der eigenen Vereinigung oder anderer.

(4)

Der Leitspruch der Deutschen Gesellschaft für Staatenkunde lautet: "Mit Weitsicht im Völkergeschehen".



§ 3
Gemeinnützigkeit


(1)

Die Deutsche Gesellschaft für Staatenkunde verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

(2)

Die Deutsche Gesellschaft für Staatenkunde ist selbstlos tätig und verfolgt keine hauptsächlich eigenwirtschaftlichen Absichten.

(3)

Die Mittel der Deutschen Gesellschaft für Staatenkunde dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln der Deutschen Gesellschaft für Staatenkunde. Es darf niemand durch Ausgaben, die dem Zwecke der Deutschen Gesellschaft für Staatenkunde fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(4)

Bei Auflösung oder Aufhebung der Deutschen Gesellschaft für Staatenkunde oder bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes fällt das Vermögen der Deutschen Gesellschaft für Staatenkunde an die Franckeschen Stiftungen in Halle (Saale), die es unmittelbar und ausschließlich für Gemeinnützigkeiten im Sinne des Vereinszweckes zu verwenden haben.



§ 4
Erwerb der Vollmitgliedschaft


(1)

Vollmitglied der Deutschen Gesellschaft für Staatenkunde kann jeder volljährige Mensch werden.

(2)

Die Vollmitgliedschaft wird durch das erfolgreiche Durchlaufen des Antragsverfahrens und durch die Entrichtung des Mitgliedschaftsbeitrages für das laufende Jahr erworben.

(3)

Durch Beschließung des Vorstandes oder Erlass des Vorstandsvorsitzenden kann der Antrag zur Aufnahme in die Deutsche Gesellschaft für Staatenkunde abgelehnt werden. Die Beschließung über die Ablehnung ist vom Vorstandsvorsitzenden zu begründen und dem Antragsteller schriftlich bekannt zu geben.

(4)

Gegen die Ablehnung der Aufnahme kann der Antragsteller innerhalb eines Monates nach Zugang der begründeten Ablehnungserklärung eine an die Geschäftsstelle zu richtende schriftliche Beschwerde beim Vorstand einlegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.

(5)

Das Nähere kann der Vorstand in einer Mitgliedschaftsordnung regeln.



§ 5
Beendigung der Vollmitgliedschaft


(1)

Die Vollmitgliedschaft endet:

a)

durch den Tod des Vollmitgliedes,

b)

durch Austritt,

c)

durch Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis,

d)

durch Ausschluss.

(2)

Der Austritt setzt eine an die Geschäftsstelle zu richtende schriftliche Erklärung des Vollmitgliedes voraus.

(3)

Durch Beschließung des Vorstandes kann ein Vollmitglied aus dem Mitgliederverzeichnis gestrichen werden, wenn es mit der Zahlung von einem Mitgliedschaftsbeitrag im Rückstand ist und trotz zweimaliger Mahnung und angedrohter Streichung seinen Mitgliedschaftsbeitrag nicht entrichtet hat. Die Streichung ist erst zulässig, wenn seit Absendung der zweiten Mahnung mit darin angedrohter Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis drei Monate vergangen sind und der Beitragsrückstand nicht beglichen ist. Die Beschließung über die Streichung ist dem Vollmitglied schriftlich bekannt zu geben.

(4)

Durch Beschließung des Vorstandes kann ein Vollmitglied ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Belange der Deutschen Gesellschaft für Staatenkunde verstößt, ihr einen Schaden zufügt oder sich unehrenhafter Handlungen schuldig gemacht hat. Die Beschließung bedarf der Dreiviertelmehrheit der Mitglieder des Vorstandes. Der Ausschluss ist erst zulässig, wenn dem Vollmitglied zuvor unter Wahrung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur eigenen mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme gegeben wurde. Die Beschließung über den Ausschluss ist vom Vorstandsvorsitzenden zu begründen und dem Vollmitglied durch eine eingeschriebene Briefsendung bekannt zu geben.

(5)

Gegen den Ausschluss kann das ausgeschlossene Vollmitglied innerhalb eines Monates nach Zugang des Bescheides eine schriftliche Beschwerde beim Vorstand einlegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.



§ 6
Erwerb der Fördermitgliedschaft


(1)

Fördermitglied der Deutschen Gesellschaft für Staatenkunde kann jeder volljährige Mensch und jede rechtsfähige Einrichtung aus dem bürgerschaftlichen, staatlichen oder wirtschaftlichen Bereiche ungeachtet der Rechtsform sein.

(2)

Die Fördermitgliedschaft wird durch das erfolgreiche Durchlaufen des Antragsverfahrens und durch die Entrichtung des Mindestbeitrages für das laufende Jahr erworben.

(3)

Für die Ablehnung der Aufnahme gelten die Bestimmungen des § 4 Absätze 3 bis 5 dieser Satzung entsprechend.



§ 7
Beendigung der Fördermitgliedschaft


(1)

Die Fördermitgliedschaft endet:

a)

durch den Tod des Fördermitgliedes, die Auflösung oder den Verlust des Rechtsfähigkeitsranges der Fördereinrichtung,

b)

durch Austritt,

c)

durch Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis,

d)

durch Ausschluss.

(2)

Für den Austritt, die Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis und den Ausschluss gelten die Bestimmungen des § 5 Absätze 2 bis 5 dieser Satzung entsprechend.



§ 8
Mitgliedschaftsbeiträge


(1)

Von den Voll- und Fördermitgliedern der Deutschen Gesellschaft für Staatenkunde werden Jahresbeiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge für Vollmitglieder und die Mindestbeiträge für Fördermitglieder beschließt die Mitgliederversammlung. Der Mitgliedschaftsbeitrag ist bis zum 31sten Januar des jeweiligen Jahres zu entrichten.

(2)

Eine Ermäßigung auf den Mitgliedschaftsbeitrag kann Anspruchsberechtigen gemäß der Mitgliedschaftsordnung gewährt werden.



§ 9
Ausschüsse


(1)

Ausschüsse der Deutschen Gesellschaft für Staatenkunde sind:

a)

die Mitgliederversammlung,

b)

der Vorstand,

c)

der Beirat,

d)

der Rat für Weltkunde.

(2)

Die Mitglieder des Vorstandes sind der Deutschen Gesellschaft für Staatenkunde nebenamtlich verpflichtet. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen bei ihrer Tätigkeit entstandenen Aufwendungen. Das Nähere kann der Vorstand in einer Geschäftsordnung regeln.



§ 10
Ordentliche Mitgliederversammlung


(1)

Jedes Vollmitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Dies schließt nicht aus, dass ein gesetzlicher Vertreter, der selbst Vollmitglied der Deutschen Gesellschaft für Staatenkunde ist, in beiden Eigenschaften abstimmt.

(2)

Die Mitgliederversammlung soll in unregelmäßigen Abständen stattfinden. Sie wird vom Vorstandsvorsitzenden schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Hauptgesprächspunkte einberufen.

(3)

Ausschüsse der Deutschen Gesellschaft für Staatenkunde sind:

a)

Genehmigung der Hauptgesprächspunkte der Mitgliederversammlung,

b)

Wahl der Mitglieder des Vorstandes,

c)

Berufung der Mitglieder des Beirates,

d)

Wahl zweier Kassenprüfer für die Dauer von zwei Geschäftsjahren,

e)

Festsetzung der Mitgliedschaftsbeiträge für Voll- und Fördermitglieder,

f)

Entgegennahme der Berichte des Vorstandsvorsitzenden, des Generalsekretärs, des Geschäftsführers, des Beigeordneten und der Kassenprüfer,

g)

Entlastung des Vorstandes.

(4)

Über den Verlauf der Mitgliederversammlungen ist ein Sitzungsbericht zu führen, der die Beschließungen und die Hauptgesprächspunkte sinngemäß festhält. Er ist vom Versammlungsleiter und vom Sitzungsberichtsführer zu unterzeichnen.

(5)

Das Nähere kann der Vorstand in einer Versammlungsordnung regeln.



§ 11
Außerordentliche Mitgliederversammlung


(1)

Durch Antrag von zwanzig vom Hundert der Vollmitglieder kann der Vorstandsvorsitzende verpflichtet werden, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Der an die Geschäftsstelle zu richtende Antrag muss schriftlich erfolgen. Der Vorstandsvorsitzende ist sodann verpflichtet, die Mitgliederversammlung innerhalb eines Monates nach Eingang des Antrages schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Hauptgesprächspunkte zu bestellen.

(2)

Durch Beschließung des Vorstandes kann der Vorstandsvorsitzende verpflichtet werden, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Der Vorstandsvorsitzende ist sodann verpflichtet, die Mitgliederversammlung schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Hauptgesprächspunkte zu bestellen.

(3)

Für die Führung und Unterzeichnung des Sitzungsberichtes gelten die Bestimmungen des § 10 Absatz 4 dieser Satzung entsprechend.



§ 12
Vorstand


(1)

Der Vorstand besteht aus vier Vollmitgliedern.

(2)

Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung einzeln und für die Dauer von vier Jahren gewählt.

(3)

Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den Vorstandsvorsitzenden, den Generalsekretär, den Geschäftsführer und den Beigeordneten.

(4)

Erster Stellvertreter des Vorstandsvorsitzenden ist der Generalsekretär. Er soll die Geschäfte nur führen, wenn der Vorstandsvorsitzende verhindert oder er von diesem mit der Vertretung ausdrücklich betraut worden ist.

(5)

Zweiter Stellvertreter des Vorstandsvorsitzenden ist der Geschäftsführer. Er soll die Geschäfte nur führen, wenn der Vorstandsvorsitzende und der Generalsekretär verhindert sind oder er vom Generalsekretär in Wahrnehmung seines Amtes als Stellvertreter des Vorstandsvorsitzenden ausdrücklich damit betraut worden ist.

(6)

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand an seiner Stelle ein anderes Vollmitglied hinzuwählen.

(7)

Die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung der Deutschen Gesellschaft für Staatenkunde gemäß § 26 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches obliegt dem Vorstandsvorsitzenden, dem Generalsekretär und dem Geschäftsführer (sie bilden den geschäftsführenden Vorstand); jeder von ihnen ist alleinvertretungsberechtigt.

(8)

Das Nähere kann der Vorstand in einer Geschäftsordnung regeln.



§ 13
Aufgaben des Vorstandes


(1)

Der Vorstand fasst alle maßgebenden Beschließungen, sofern sie nicht nach Gesetz und dieser Satzung anderen Ausschüssen zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

a)

Einberufung der Mitgliederversammlung,

b)

Vorschläge zur Änderung der Satzung,

c)

Erstellung der Ordnungen, der Übereinkünfte und der Verträge,

d)

Erstellung des Haushaltsplanes bis zum 31sten März des jeweiligen Geschäftsjahres,

e)

Erstellung des Jahresabschlusses bis zum 31sten März des folgenden Geschäftsjahres,

f)

Erstellung des Tätigkeitsberichtes,

g)

Aufnahme und Ausschluss der Voll- und der Fördermitglieder,

h)

Empfehlungen zur Berufung der Mitglieder des Beirates,

i)

Ernennung der Besonderen Beauftragten des Vorstandes,

j)

Ernennung der Mitglieder des Rates für Weltkunde,

k)

Erkiesung der Ehrenmitglieder und Verleihung des Ehrenthalers für Staatenkunde.

(2)

Der Vorstand führt die Aufsicht über die Geschäftsstelle und die Besonderen Beauftragten der Deutschen Gesellschaft für Staatenkunde.

(3)

Das Nähere kann der Vorstand in einer Geschäftsordnung regeln.



§ 14
Geschäftsstelle


(1)

Der Geschäftsstelle obliegt die Erledigung der laufenden Geschäfte der Deutschen Gesellschaft für Staatenkunde.

(2)

Die Geschäftsstelle ist im Auftrage des Vorstandes tätig.

(3)

Das Nähere kann der Vorstand in einer Geschäftsordnung regeln.



§ 15
Besondere Beauftragte des Vorstandes


(1)

Durch Einzelvertrag mit dem Vorstand können Vollmitglieder für die Erfüllung ausgewählter Aufgaben zu Besonderen Beauftragten des Vorstandes ernannt werden.

(2)

Die Besonderen Beauftragten sind im Auftrage des Vorstandes tätig.

(3)

Das Nähere kann der Vorstand in einer Geschäftsordnung und im jeweiligen Ernennungsvertrage regeln.



§ 16
Beirat


(1)

Der Beirat berät und unterstützt den Vorstand im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und dieser Satzung. Er besteht aus bis zu drei Vollmitgliedern.

(2)

Die Mitglieder des Beirates werden auf Empfehlung des Vorstandes von der Mitgliederversammlung einzeln und für die Dauer von vier Jahren berufen.

(3)

Dem Beirat sollen Menschen mit hervorragender fachlicher oder verwalterischer Befähigung und Erfahrung im Hinblick auf die Erfüllung des Zweckes der Deutschen Gesellschaft für Staatenkunde angehören. Der Beirat hat insbesondere folgende Aufgaben:

a)

Empfehlungen für die Erfüllung des Zweckes der Deutschen Gesellschaft für Staatenkunde,

b)

Stellungnahmen zur Änderung der Satzung,

c)

Stellungnahmen zu den Ordnungen, den Übereinkünften und den Verträgen,

d)

Stellungnahmen zum Haushaltsplan, zum Jahresabschluss und zum Tätigkeitsbericht,

e)

Empfehlungen zur Wahl der Mitglieder des Vorstandes.

(4)

Scheidet ein Mitglied des Beirates vorzeitig aus, so kann die Mitgliederversammlung an seiner Stelle ein anderes Vollmitglied berufen.

(5)

Das Nähere kann der Beirat in einer Geschäftsordnung regeln.



§ 17
Rat für Weltkunde


(1)

Durch Beschließung des Vorstandes können volljährige Menschen aufgrund eines mündlichen Vortrages zu einem Sachverhalt des Völker-, Welt- oder Zeitgeschehens vom Vorstandsvorsitzenden zu Mitgliedern des Rates für Weltkunde ernannt werden.

(2)

Die Mitgliedschaft im Rat für Weltkunde gilt ab dem Tage des Vortrages für zehn Jahre. Mit der Mitgliedschaft im Rat für Weltkunde sind keine anderen Rechte und Pflichten verbunden.

(3)

Das Nähere kann der Vorstand in einer Ordnung regeln.



§ 18
Ehrungen


(1)

Durch Beschließung des Vorstandes können volljährige Menschen aufgrund besonderer Verdienste um die Deutsche Gesellschaft für Staatenkunde vom Vorstandsvorsitzenden zu Ehrenmitgliedern erkoren werden. Die Beschließung bedarf der Dreiviertelmehrheit der Mitglieder des Vorstandes.

(2)

Durch Beschließung des Vorstandes kann Menschen des Inlandes und des Auslandes aufgrund besonderer Verdienste um die Aufarbeitung des Völkergeschehens durch den Vorstandsvorsitzenden der Ehrenthaler für Staatenkunde verliehen werden. Die Beschließung bedarf der Dreiviertelmehrheit der Mitglieder des Vorstandes.

(3)

Das Nähere kann der Vorstand in einer Ehrungsordnung regeln.



§ 19
Mehrheiten


(1)

Die Ausschüsse der Deutschen Gesellschaft für Staatenkunde beschließen mit einfacher Mehrheit, soweit diese Satzung nichts anderes vorsieht. Bei Stimmengleichheit gelten Anträge als abgelehnt.

(2)

Satzungsänderungen und Satzungsneufassungen bedürfen der Zweidrittelmehrheit der anwesenden Vollmitglieder der Mitgliederversammlung. Die Auflösung der Deutschen Gesellschaft für Staatenkunde bedarf der Dreiviertelmehrheit der anwesenden Vollmitglieder einer außerordentlichen Mitgliederversammlung.

(3)

Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden bei Abstimmungen nicht mitgezählt.

(4)

Mitgliederversammlungen sind beschlussfähig, solange noch mehr als die Hälfte der zunächst erschienenen Vollmitglieder anwesend ist. Der Versammlungsleiter hat eingangs der Versammlung auf das Bestehen dieses Erfordernisses hinzuweisen.



§ 20
Auflösung


(1)

Wird die Deutsche Gesellschaft für Staatenkunde aufgelöst, so haben die Mitglieder keinen Anspruch auf das Vermögen der Vereinigung oder auf Rückerstattung von Beiträgen und Spenden. Gemäß § 3 Absatz 4 dieser Satzung ist das Vermögen unentgeltlich den Franckeschen Stiftungen in Halle (Saale) zu übertragen. Eine Verwendung des Vermögens im Sinne des Zweckes der Deutschen Gesellschaft für Staatenkunde ist im Übereignungsvertrage vorzusehen.

(2)

Die Auflösung der Deutschen Gesellschaft für Staatenkunde kann nur in einer zu diesem Zwecke einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.



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